SATZUNG

Satzung des Fördervereins „Freunde und Förderer der Grundstufe der Carl-von-Ossietzky- Gemeinschaftsschule e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Grundstufe der Carl-von-Ossietzky- Gemeinschaftsschule e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Handelsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr geht bis zum 31.12.2013.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein „Freunde und Förderer der Grundstufe der Carl-von-Ossietzky-Gemeinschaftsschule e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (AO 1977).

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildungszielen, insbesondere durch die reelle Unterstützung der Carl-von-Ossietzky-Gemeinschaftsschule.

Er will:

  1. soziale und interkulturelle Kontakte sowie demokratisches Zusammenleben durch gezielte Unterstützung von entsprechenden Vorhaben fördern (Schulfeste, Klassenfahrten, Schüleraustausch, Schülerpartnerschaften u. ä.)
  2. bilinguale (deutsch-englische) und mehrsprachige Konzepte unterstützen
  3. bedürftige Schüler unterstützen
  4. die Ergebnisse der pädagogischen Arbeit in der Öffentlichkeit bekanntmachen
  5. Gespräche über alle pädagogischen Fragen ermöglichen und die Schule zu einem pädagogischen Zentrum für alle interessierten Bürger machen
  6. die Grundstufe der Schule in Ausnahmefällen durch Bereitstellung finanzieller Mittel unterstützen oder besondere Projekte finanzieren.

§ 3 Einnahmen und Gewinne

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge oder Spenden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jedermann werden. Minderjährige benötigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, die sich um den Zweck des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie genießen die gleichen Rechte wie Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, bei Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung innerhalb eines Vierteljahres.

§ 6 Beiträge und Spenden

  1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag für das Geschäftsjahr beträgt mindestens 12 Euro und ist nach oben hin offen. Schüler, Studenten, Azubis, Empfänger von Arbeitslosengeld zahlen 6 Euro. Der Beitrag ist jeweils für das laufende Geschäftsjahr innerhalb des ersten Quartals zu entrichten.
  2. Beiträge sind keine Spenden.
  3. Spenden werden für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.
  4. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von der ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern geprüft.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen Fragen die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Insbesondere gehören zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1.1 Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes 1.2 Erteilung der Entlastung
    1.3 Wahl der Vorstandsmitglieder und der beiden Kassenprüfer
    1.4 Festlegung des Mitgliedsbeitrages
    1.5 Satzungsänderung und Auflösung der Vereins
    1.6 Aussprache und Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    1.7 Genehmigung des künftigen Arbeitsplanes
    1.8 Aussprache und Beschlussfassung über geplante Veranstaltungen des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung ein zu berufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Tagungsort und -zeit bestimmt der Vorstand.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, außer im Falle der Satzungsänderung, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes. Satzungsänderungen können nur mit einer dreiviertel Mehrheit der erschienen Mitglieder erfolgen.
  5. Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart und kann auf Antrag um max. zwei zusätzliche Beisitzer erhöht werden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).
    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    Verschiedene Vorstandsämter könne nicht in einer Person vereinigt werden.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
    4.1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, vor allem die Fertigstellung der Vorlagen zu §8.1
    4. 2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Kassenwart verwaltet die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel nach der Anweisung des Vorstandes.

§10 Anträge

Anträge zu § 2 können gestellt werden

  1. von den Mitgliedern des Vereins
  2. von der Schulleitung
  3. von den Konferenzen der Schule

und müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Die eingegangenen Anträge sind vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 11 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine diesem Zweck einzuberufene Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Carl-von-Ossietzky-Gemeinschaftsschule, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 28.10.2013 beschlossen.